GTC
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden.
§ 1 Geltung der Bedingungen
1] Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst dann, wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2] Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote, auch die in Prospekten und Anzeigen sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
3] Zeichnungen, Abbildungen, Maße Gewichte, Farbangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird. Marktübliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, Minderung oder Wandlung oder zum Schadenersatz.
§ 2 Lieferzeiten
1] Der Auftragnehmer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät er in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2] Die Dauer der vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist wird auf 6 Wochen festgesetzt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt.
3] Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
4] Macht der Auftraggeber von dem vorstehenden Recht keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu. 5 Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
§ 3 Versand- und Gefahrenübergang
1] Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die an ihn gerichtete Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb des Auftragnehmers oder, bei direktem Versand, den Betrieb des Vorlieferanten verläßt. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 4 Gewährleistung und Haftung
1] Ist die geschuldete Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, leistet der Auftragnehmer, unter Ausschluss aller sonstigen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere unter Ausschluss jeglicher Folgeschäden des Auftraggebers, Ersatz oder bessert nach. Der Auftragnehmer kann die gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist bzw. in keinem Verhältnis zum Wert der Ware steht. Unabhängig vom Lieferumfang beschränken sich die Gewährleistungsansprüche auf den Raum, in dem der Mangel aufgetreten ist.
2] Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, bei gewerblichen Endabnehmern i.S.d. BGB 12 Monate, und beginnt mit dem Datum der Lieferung oder der Fertigstellung des Werkes.
3] Der Auftraggeber muss die Lieferung/Leistung unverzüglich auf Schäden untersuchen und dem Auftragnehmer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung Mitteilung machen. Im übrigen müssen dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Lieferung oder Übernahme, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, indem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu erhalten. Einen Verstoß gegen vorstehende Verpflichtung schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus.
4] Ausgeschlossen von Mängelgewährleistungsansprüchen sind Schäden, die infolge natürlichen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung oder durch übermäßiger Beanspruchung entstehen. Für Schattierungseffekte bei Veloursteppichböden, auch bleibende, über Florverlagerung entstandene Schattierungen (Shading), übernehmen wir keine Haftung.
5] Für kleine optische Mängel in Gardinen, Teppichböden, Vorhangstoffen etc. (z.B. geringfügige Webfehler) übernehmen wir keine Haftung. Derartige Mängel berechtigen allenfalls zur Minderung des Kaufpreises. Über den Umfang der Minderung ist eine Einigung herbeizuführen. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
6] Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7] Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
§ 5 Preise
1] Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in ihrer jeweiligen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
2] Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Auftragnehmers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1] Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2] Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
3] Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Zahlung
1] Alle Rechnungen, auch aus Teillieferungen, sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2] Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel, deren Ablehnung der Auftragnehmer sich ohnehin ausdrücklich vorbehält, nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3] Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.
4] Der Lieferumfang ergibt sich aus dem umseitigen Auftragsformular. Textilbodenbeläge werden jedoch nicht gemäß der VOB aufgemessen, sondern in der angelieferten und verarbeiteten Menge mit laufenden Metern in der zur Lieferung kommenden Breite berechnet. Gardinen, Dekorations- und Polsterstoffe werden nach Bedarf und Verbrauch berechnet.
§ 8 Chemische Reinigung und Gardinenwäsche
1] Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag auch an andere Firmen weiterzugeben. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer nur als Auftragsvermittler zwischen dem Reinigungsunternehmen und dem Auftraggeber auf.
2] Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Reinigung erforderlichen Angaben über den zu reinigenden Gegenstand zu machen. Hierzu gehören insbesondere das Alter, die Zusammensetzung des zu reinigenden Stoffes, Besonderheiten der Verarbeitung, Farbechtheit, frühere Beschädigungen, ungenügende Festigkeit des Gewebes etc. Kommt es aufgrund der nicht hinreichenden Angabe der Beschaffenheit des Gegenstandes zu Beschädigungen, so scheidet jeglicher Schadenersatz aus.
3] Die Reinigung erfolgt unter Beachtung angebrachter Reinigungsanleitungen. Soweit derartige Anleitungen nicht angebracht sind, aufgrund der äußerlich erkennbaren Beschaffenheit des Reinigungsgegenstandes. Besondere Prüfungen werden nur nach besonderer Beauftragung gegen Entgelt durchgeführt. Für Schäden, die aufgrund einer äußerlich nicht erkennbaren Beschaffenheit des Stoffes sowie durch Unterfütterung entstehen, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Änderungskosten (Verlängerungen, Bügeln etc.) sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu übernehmen, die Abrechnung erfolgt nach Aufwand.
4] Soweit der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, zum Schadenersatz verpflichtet sein sollte, kann nur Geldersatz veranlagt werden. Die Haftung ist beschränkt bis zur Hälfte des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 12-fachen des vereinbarten Reinigungspreises.
§ 9 Erfüllungsort
1] Erfüllungsort ist Hamburg. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus Verträgen und damit im Zusammenhang bestehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Auftragnehmers das Amtsgericht Hamburg oder das Landgericht Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§688 ff. ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg vereinbart.
2] Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.